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Auslagenerstattung und Etat

Ehrenamtliche investieren ihre Zeit

Ehrenamtliche setzen ihre Zeit und ihre Fähigkeiten für eine Aufgabe in der Kirchengemeinde oder einer Einrichtung ein. Dies tun sie gern und aus freien Stücken. Oftmals tragen sie zusätzlich auch noch die Kosten für ihre ehernamtliche Tätigkeit. Das muss nicht so sein.

Recht auf Auslagenerstattung

Ehrenamtliche haben das Recht auf Ersatz der im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit notwendigen und tatsächlich entstandenen
Aufwendungen. Diese müssen schriftlich nachgewiesen werden.

Darunter fallen Telefon-, Porto- und Reisekosten; Auslagen z. B. für Bastel- oder Büromaterial und die Babysitterkosten bei der Teilnahme an Sitzungen. Die jeweiligen landeskirchlichen Regelungen (z. B. Reisekostenbestimmungen) sind dabei auf Ehrenamtliche anzuwenden.

Kirchengemeinde-Ordnung

Gemäß § 24a Abs. 5 Kirchengemeindeordnung (KGO) haben in Kirchengemeinden tätige Ehrenamtliche Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.

Darüber hinaus sind Einzelbestimmungen in den Rundverfügungen G 2/1992; G 13/1992; G 8/2000 und G 7/2001 enthalten.

§ 24a Kirchengemeindeordnung